Das deutsche Waffengesetz regelt, die Bedeutung der Begriffe Waffe, Munition und schießen. Bogen- und Armbrust-Sportler finden hier detaillierte Hintergrundinformationen ...
Das deutsche Waffengesetz für den Bogensport
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Artikel KEINE Rechtsberatung darstellt. Dieser Artikel hilft lediglich Interessierten, sich schnell in die Sachverhalte einarbeiten zu können.
Rechtliche, gesetzliche Situation in Deutschland
In Deutschland gibt es eine Hierarchie der Gesetzgebung. An oberster Stelle steht das Grundgesetz. Danach folgen Bundesgesetze, Verordnungen, Landesgesetze etc.
Im Grundgesetz kommt der Begriff Waffe insgesamt neun Mal vor. die meisten Vorkommnisse beziehen sich auf die Fälle, dass Deutschland mit Waffengewalt verteidigt werden muss und dass niemand gezwungen werden darf Waffen zu benutzen. Artikel 73 des Grundgesetzes legt fest, dass der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über (unter anderem) das Waffen- und das Sprengstoffrecht hat.
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) regelt Begriffsbestimmungen, Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste, Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche.
Die Allgemeine Waffengesetz Verordnung (AWaffV) präzisiert den Umgang mit dem Waffengesetz, kann das Waffengesetz aber nicht ändern, da sie in der Hierarchie der Gesetzgebung dem Bundesgesetz untergeordnet ist. Im Falle von Konflikten zwischen Gesetz und Verordnung, gilt das Gesetz! Gleiches gilt für die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Für die Bestimmung, was in Deutschland eine Waffe ist und was bei dem Umgang mit einer Waffe zu berücksichtigen ist, ist demnach ausschließlich das deutsche Waffengesetz in seiner aktuellsten Version zuständig.
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) definiert Waffen
Die nachfolgende Analyse untersucht das Deutsche Waffengesetz, wie es vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht ist. Alle nachfolgend angegebenen Zitate stammen aus diesem Gesetz. Es wurde am 11. Oktober 2002 erlassen, ist seit dem 1. April 2003 gültig und wurde zuletzt am 30. Juni 2017 aktualisiert.
Schritt für Schritt werden die entsprechenden Passagen zitiert und auf ihre Bedeutung für den Bogen untersucht. Hierbei ist insbesondere auf Satzzeichen zu achten, denn durch die Aufteilung von Sätzen in Punkte und Unterpunkte geht leicht der Überblick verloren. Auch die Groß- und Kleinschreibung am Anfang eines vermeintlichen Satzes gibt Hinweis darauf, ob es nun ein neuer Satz ist oder ein Teilsatz des vorangegangenen Teilsatzes.
Der § 1 des WaffG definiert was eine Waffe ist.
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Der § 1 des WaffG ist in vier Sätze, gekennzeichnet mit (1) bis (4), unterteilt.
Satz (2) Waffen sind ... Gegenstände, ... die in diesem Gesetz genannt sind. (Alles, was, entweder a) bestimmt ist Menschen zu beeinträchtigen b) oder nicht und in diesem Gesetz genannt ist, Dieser Satz ist nicht eindeutig, man kann ihn so lesen, dass alle Waffen im Gesetz benannt sein müssen, oder nur solche, die nicht dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Die letztgenannte Lesart ist die von den Behörden angewandte, wie aus dem Studium von Festellungsbescheiden über die Einstufung von Gegenständen als Waffen, des Bundeskriminalamts, hervorgeht.)
Satz (4) Die Begriffe der Waffen ... sind in der Anlage 1 ... näher geregelt. (Anlage eins benennt demnach Waffen.)
Das WaffG definiert demnach 4 Arten von Waffen. Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände, tragbare Gegenstände, die dazu bestimmt sind Menschen zu schaden und solche, die nicht dazu bestimmt aber dennoch geeignet sind, Menschen zu schaden. Der Bogen könnte dreien, dieser vier Arten angehören, er gehört sicherlich nicht zu der Art, die dazu bestimmt ist Menschen zu schaden, insbesondere ist er KEINE Hieb- oder Stoßwaffe.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1 Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
1.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern
a) sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder
b) bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen ist,
1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch ...
In der Anlage 1 des WaffG sind Sätze leider nicht explizit nummeriert, wie dies im Gesetz selbst der Fall ist. So hat der erste Satz die Nummer 1.1, der zweite Satz wird aber etwa in der Mitte des Punktes 1.2.3 beendet. Der dritte Satz wird dann als Einschränkung zur Definition von 1.2.3 angefügt und mit einem Semikolon beendet. (Ich denke das Semikolon ist an dieser Stelle einfach nur falsch gesetzt.) Der Punkt 1.3 beginnt mit eigener Überschrift, Großgeschrieben und definiert einen vollkommen anderen Begriff als Punkt 1.2.
Satz 1.1 beinhaltet zwei Aussagen, zum einem, was Schusswaffen sind und zum anderen, wozu Schusswaffen bestimmt sind.
Satz 1.1 Schusswaffen sind Gegenstände ... bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. (Ein Bogen hat keinen Lauf, ist demnach keine Schusswaffe)
Satz 1.1 Schusswaffen sind Gegenstände, die ... zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind ... (Diese Aussage wird im Satzteil 1.2.1 nochmals aufgegriffen.)
Satz 1.2 Den Schusswaffen stehen gleich ... Gegenstände, ... bei denen ... Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). (Dieser Satz definiert Armbrüste, aber auch Luftgewehre und Luftpistolen, als den Waffen gleichgestellte Geräte und schließt den Bogen ausdrücklich aus dieser Definition aus. Der Bogen kann die Antriebsenergie nicht über eine Sperrvorrichtung speichern. Ein Release für den Compoundbogen speichert auch nicht, da die Energie beim Absetzen des Bogens, auch mit Release, sofort verloren geht.)
Teilsatz 1.2.3 (Dieser Teilsatz besteht, wie bereits festgestellt, aus zwei Sätzen. Der zweite Satz geht auf Spielzeuge ein, gibt es doch Spielzeugarmbrüste, Spielzeugpistolen und Gewehre, die Pfeile mit Gummisaugnapf als Spitze verschießen.)
Der Teilsatz 1.2.2 scheint auf Grund der vielen Klammern, die selbst auf komplizierte Formulierungen verweisen, sehr schwer zu interpretieren, denn es geht hier auch noch um europäisches Recht. Das Ende dieses Teilsatzes sagt aber, dass bei diesen Geräten Munition für andere Zwecke als die in Nummer 1.1 abgeschossen wird, also nicht für den Sport, auch nicht für Angriff oder Verteidigung, Signalgebung oder Jagd etc. Weiterhin geben die Klammern am Ende Beispiele, es sind demnach Geräte gemeint, die für die Tötung von Schlachtvieh und für das Nageln zum Einsatz kommen und ähnlich einer Pistole funktionieren. (Der Teilsatz 1.2.2 ist demnach nicht für die Beurteilung von Bögen relevant.)
Wenn man den Teilsatz 1.2.1 als eigenständigen Satz lesen möchte, könnte er dann folgendermaßen lauten: "Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition zum Sport bestimmt sind." Dies hört sich nach einem Satz an, der den Bogen mit einschließen könnte. Da aber aus einem Bogen keine Munition entsprechend der Definition des Waffengesetzes (siehe nachfolgendes Zitat) verschossen wird sondern Pfeile, definiert auch diese Lesart den Bogen nicht zur Waffe. Daher spricht der Teilsatz 1.2.3 auch nicht von Munition, sondern von festen Körpern, die bei Armbrüsten, Luftgewehren und Luftpistolen, bestimmungsgemäß verschossen werden.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 3: Munition und Geschosse
1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3 hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.
Weitere Begriffsdefinitionen folgen, in der Anlage 1 steht aber nichts weiter, was in irgendeiner Form auf einen Bogen hinweisen könnte. Daher ist der Bogen nicht im WaffG genannt. §1 (2) 2 b) gilt demnach ebenfalls NICHT.
Dem WaffG entsprechend wird mit dem Bogen noch nicht einmal geschossen, wie nachfolgend niedergeschrieben ist.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
Dies ist auch absolut richtig, da ein Bogen mit Hilfe seiner Wurfarme Pfeile wirft und nicht etwa Munition verschießt. Dennoch umgangssprachlich spricht man vom Bogenschießen, Bogenwerfen würde eine falsche Vorstellung nahelegen. Obwohl Pfeilewerfen, abgeleitet vom Speerwerfen, wohl der richtige Ausdruck ist, hört er sich doch recht ungewohnt und holprig an.
Das deutsche Waffengesetz WaffG in Kurzform für Bogensportler
Waffen sind Gegenstände, die im Waffengesetz genannt sind. Waffen sind in der Anlage 1 näher geregelt. Schusswaffen haben einen Lauf. Den Schusswaffen gleichgestellte Geräte können durch Muskelkraft betrieben werden, haben dann aber eine Sperrvorrichtung zum Speichern der Antriebsenergie.
Der Bogen ist KEINE Waffe! Der Bogen wird an keiner Stelle im deutschen Waffengesetz erwähnt!
Der Bogen ist noch nicht einmal ein Gerät, welches einer Waffe gleichsteht!
Anlage 2 zum WaffG
Auch wenn Anlage 2 nicht relevant ist, da die Formulierung in Anlage 1 den Bogen ausdrücklich als Waffe ausschließt, sind Fehlinterpretationen im Umlauf, die sich auf Anlage 2 beziehen.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 3: Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).
Satz 2. Hat eine Formulierung, die der in Anlage 1 verwendeten ähnlich ist, aber die Einschränkung betreffend der Speicherung der Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung nicht aufweist. Ungenaue Leser des Waffengesetzes interpretieren dies als Hinweis, den Bogen durch die Hintertür wieder als Schusswaffe zu sehen. Die Klammern in diesem Satz schaffen Klarheit. Die erste Klammer bezieht diesen Satz ausdrücklich auf Waffen, welche einen Lauf haben. Die zweite Klammer gibt ein Beispiel, was gnau gemeint ist.
Weitere Fehlinterpretationen bezüglich Waffen und Bogen
Anscheinswaffen
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ... den Anschein von Feuerwaffen ... hervorrufen, ... (Der Bogen hat keinerlei Ähnlichkeit mit einer Feuerwaffe, ist demnach auch keine Anscheinswaffe.)
Federdruckwaffen
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1: Schusswaffen 2. Arten von Schusswaffen
2.9 Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.
Federdruckwaffen ..., bei denen Federkraft direkt ... oder ... ein Luftposter das Geschoss antreibt. (Wenn man die Wurfarme als Federn interpretieren möchte, so treiben diese weder direkt noch über ein Luftposter den Pfeil an, sondern über eine Sehne. Der Bogen ist demnach KEINE Federdruckwaffe.)
Erlaubnisfreier Besitz und erlaubnisfreies Führen
Manche Quellen behaupten, Bögen seien lediglich erlaubnisfreie Waffen. Dann müssten sie als solche im Anhang 1 des WaffG aufgeführt sein.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
3. Erlaubnisfreies Führen
4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
5. Erlaubnisfreier Handel
6. Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
7. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
8. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat)
Im Gegensatz zu z. B. Armbrüsten, die unter 1.10, 3.2, 4.2 und 7.8 aufgeführt und demnach erlaubnisfrei zu erwerben, führen, handeln, herstellen und zu verbringen sind, wird der Bogen, da er ja KEINE Waffe ist und nicht dem Waffengesetz unterliegt, in keiner der Kategorien aufgeführt.
Entwicklung des Waffengesetzes in Bezug auf den Bogen
Das Waffengesetz 2007
Recherchen, insbesondere in der Datenbank buzzer.de welche Änderungen an Bundesgesetzen seit dem Jahr 2006 dokumentiert, haben ergeben: Das Waffengesetz hat sich bezüglich der in der Analyse für den Bogen als Waffe oder Sportgerät, zitierten Textpassagen, seit dem Jahr 2007 überhaupt nicht geändert. (Die oben durchgeführte Analyse mit dem Ergebnis, dass der Bogen ein Sportgerät ist und KEINE Waffe ist bereits seit über zehn Jahren rechtskräftig)
Das Waffengesetz 2002
Das Waffengesetz 1976
Waffengesetz (WaffG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I, S. 432; BGBl. III 7133-3) zuletzt geändert 1996 BGBl. I S. 1779
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Waffenbegriffe
(1) Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen den Schusswaffen gleich.
...
§ 2 Munition und Geschosse
(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoss enthalten),
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält), die zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt ist. Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1 Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuss durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben werden und Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen gleich, wenn die Treibladungen eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe angepasste Form haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind.
(3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. feste Körper oder
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
§1 (1) Definiert demnach, dass eine Schusswaffe einen Lauf hat, durch den Geschosse getrieben werden. (Der Bogen hat keinen Lauf, ist demnach keine Schusswaffe, keine Waffe.)